AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. MEDALP – Kooperation im Sinne der Patienten

Überblick

Die medalp ist eine Orga­ni­sa­tion, die durch Koope­ra­tion von Kran­ken­an­stal­ten und nieder­ge­las­se­nen (Fach)Ärzten hoch­qua­li­ta­tive Gesund­heits­dienst­leis­tun­gen an verschie­de­nen Stand­or­ten in Tirol anbietet.

Allgemeines

Die Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen regeln die Vertrags­be­zie­hun­gen zwischen Patientinnen/Patienten und den jewei­li­gen in der medalp koope­rie­ren­den (Fach)Ärzten und Krankenanstaltenträgern.

Die Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind ausschließ­lich in ihrer deut­schen Version rechts­wirk­sam. Allfäl­lige Über­set­zun­gen in einer ande­ren Spra­che dienen ledig­lich der Annehm­lich­keit von anders­spra­chi­gen Pati­en­ten, entfal­ten jedoch keine Rechtswirkungen.

Verein­ba­run­gen mit dem Pati­en­ten, die neben den Behand­lungs­ver­trä­gen bestehen, bedür­fen der Schrift­form. Auch ein Abge­hen von diesem Schrift­form­ge­bot bedarf der Schriftform.

2. medalp-Leistungen

Gemeinsame Bestimmungen

Die Leis­tun­gen in der medalp werden auf Basis von Behand­lungs­ver­trä­gen erbracht, die der Pati­ent mit der medalp Sport­clinic und den jeweils behan­deln­den Ärzten schließt, welche als Koope­ra­ti­ons­part­ner der medalp Sport­clinic zuge­las­sen sind.

Die diagnos­ti­schen und thera­peu­ti­schen Leis­tun­gen einschließ­lich der erfor­der­li­chen Aufklä­run­gen des Pati­en­ten erfol­gen mit der gebo­te­nen Sorg­falt nach den Regeln der medi­zi­ni­schen und pfle­ge­ri­schen Wissen­schaft und Erfah­rung auf Basis der aktu­el­len Rechts­lage, insbe­son­dere des Ärzte­ge­set­zes und des Tiro­ler Kran­ken­an­stalts­ge­set­zes. Die Admi­nis­tra­tion erfolgt mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäftsleiters.

Ambulante Behandlung

Die medi­zi­ni­sche Erst­ver­sor­gung und ‑diagnos­tik erfolgt in der im Ambu­lanz­be­reich am jewei­li­gen medalp-Stand­ort für den Erst­kon­takt einge­rich­te­ten Ordi­na­tion auf Basis des mit diesem Arzt geschlos­se­nen Behand­lungs­ver­trags. Der Ordi­na­ti­ons­in­ha­ber kann sich durch einen ande­ren quali­fi­zier­ten Arzt vertre­ten lassen.

Sofern erfor­der­lich, empfiehlt dieser Arzt, einen Fach­arzt im Ambu­lanz­be­reich zu wählen, welcher eben­falls auf Basis eines Behand­lungs­ver­trags tätig wird.

Infor­ma­tio­nen über die Ordi­na­ti­ons­in­ha­ber, sowie zum Vorlie­gen eines Kassen­ver­trags und der damit verbun­de­nen Inan­spruch­nahme bestimm­ter ärzt­li­cher Leis­tun­gen mittels EHIC/e‑card sind der Beschil­de­rung am jewei­li­gen medalp-Stand­ort zu entnehmen.

Stationäre Behandlung

Sollte sich im Zuge der ambu­lan­ten Behand­lung die medi­zi­ni­sche Indi­ka­tion für eine statio­näre Behand­lung erge­ben, besteht die Möglich­keit, eine Behand­lung im Zusam­men­wir­ken der am Stand­ort bestehen­den Kran­ken­an­stalt und einem vom Pati­en­ten gewähl­ten Beleg­arzt durch­füh­ren zu lassen.

Die Behand­lung erfolgt auf Basis von Behand­lungs­ver­trä­gen, die jeweils mit Beleg­ärz­ten und mit dem Rechts­trä­ger der am Stand­ort bestehen­den Kran­ken­an­stalt geschlos­sen werden. Benennt der Pati­ent selbst keine Beleg­ärzte, schlägt die Kran­ken­an­stalt unver­bind­lich Ärzte vor, welche die weitere Behand­lung über­neh­men. Akzep­tiert der Pati­ent die Behand­lung durch die vorge­schla­ge­nen Ärzte, schließt er mit diesen konklu­dent Behand­lungs­ver­träge über die diagnos­ti­schen und thera­peu­ti­schen Leis­tun­gen aus dem jewei­li­gen Fach.

Der Rechts­trä­ger der am jewei­li­gen medalp-Stand­ort bestehen­den Kran­ken­an­stalt haftet für die admi­nis­tra­ti­ven, medi­zi­ni­schen und pfle­ge­ri­schen Leis­tun­gen auf Basis des mit dem Pati­en­ten geschlos­se­nen Behand­lungs­ver­tra­ges. Für die die diagnos­ti­schen und thera­peu­ti­schen Leis­tun­gen und Entschei­dun­gen, Hand­lun­gen und Unter­las­sun­gen des vom Pati­en­ten gewähl­ten Beleg­arz­tes sowie von allen­falls von diesem beigezo­ge­nen Konsi­liar­ärz­ten über­nimmt der Rechts­trä­ger der am jewei­li­gen medalp-Stand­ort bestehen­den Kran­ken­an­stalt keine Haftung.

3. Abgeltung

Arzthonorare und sonstige Entgelte

Für die Erbrin­gung ambu­lan­ter und statio­nä­rer Leis­tun­gen werden Entgelte verrech­net, die dem Pati­en­ten auf dessen Anfrage bekannt gege­ben werden. Insbe­son­dere wenn keine Versi­che­rungs­de­ckung besteht, wird dem Pati­en­ten eine Kosten­schät­zung über­ge­ben. Alle Entgelte verste­hen sich einschließ­lich aller gesetz­li­chen Steu­ern und Abgaben.

Entgelte für Zusatz­leis­tun­gen der am jewei­li­gen medalp-Stand­ort bestehen­den Kran­ken­an­stalt wie insbe­son­dere Extra-Spei­sen und ‑Getränke sowie beson­dere Dienst­leis­tun­gen (zB Sekre­ta­ri­ats­dienste, Ausdru­cke, Kopien, udgl.) wird die Kran­ken­an­stalt dem Pati­en­ten nach tatsäch­li­chem Aufwand getrennt in Rech­nung stellen.

Der Rechts­trä­ger der Kran­ken­an­stalt verrech­net seine Leis­tun­gen in seinem eige­nen Namen. Die Hono­rare von Ärzten für die ambu­lante Behand­lung sowie die Tätig­keit als Beleg­arzt werden vom Rechts­trä­ger der Kran­ken­an­stalt in deren Namen in Rech­nung gestellt.

Kostentragung

Anläss­lich der Aufnahme kann vom Rechts­trä­ger der am jewei­li­gen medalp-Stand­ort bestehen­den Kran­ken­an­stalt ein ange­mes­se­ner Akon­to­be­trag für die voraus­sicht­li­chen Behand­lungs­kos­ten gemäß Kosten­vor­anschlag verlangt werden. Sofern der Pati­ent nicht unab­weis­bar ist, ist die Kran­ken­an­stalt berech­tigt, den Pati­en­ten abzu­wei­sen, wenn die verlangte Anzah­lung nicht voll­stän­dig geleis­tet wird.

Der Pati­ent ist verpflich­tet, aufge­zehrte Akon­to­zah­lun­gen nach Mittei­lung durch die Kran­ken­an­stalt unver­züg­lich in der gefor­der­ten Höhe aufzustocken.

Sofern der Pati­ent keine Erklä­rung einer Versi­che­rung zur Über­nahme der Kosten der Behand­lung vorlegt, ermäch­tigt er den Rechts­trä­ger der Kran­ken­an­stalt, die Erklä­rung zur Über­nahme der Kosten in seinem Namen beim Versi­che­rungs­un­ter­neh­men anzufordern.

Zahlungsbedingungen

Der Pati­ent ist unge­ach­tet allfäl­li­ger Deckung der Entgelte durch Versi­che­run­gen zur Zahlung der Entgelte verpflich­tet. Sofern eine Möglich­keit zur Direkt­ver­rech­nung von Entgel­ten gegen­über Versi­che­rungs­trä­gern besteht, wird die medalp diese wahr­neh­men. Auch in diesem Fall bleibt der Pati­ent zur Zahlung der Entgelte verpflich­tet, sollte durch die Versi­che­rung eine Zahlung verweigern.

Alle Entgelte werden mit dem Tag der Vorschrei­bung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen können ab dem Fällig­keits­tag Verzugs­zin­sen in Höhe von 6% p.a. zuzüg­lich Mahn­spe­sen und Inkas­so­ge­büh­ren verrech­net werden.

Eine Kosten­schät­zung geht hinsicht­lich der Verweil­dauer und der geplan­ten medi­zi­ni­schen Heil­be­hand­lung von einem durch­schnitt­li­chen Heilungs- und Behand­lungs­ver­lauf aus, dient ledig­lich der Orien­tie­rung des Pati­en­ten und ist unver­bind­lich. Je nach tatsäch­li­chem Heil- und Behand­lungs­ver­lauf, insbe­son­dere bei Kompli­ka­tio­nen, können die in der Kosten­schät­zung veran­schlag­ten Kosten auch erheb­lich über­schrit­ten werden.

4. Sonstige Vereinbarungen

Verschwiegenheitsverpflichtung

Sämt­li­che mit der Behand­lung befass­ten Perso­nen unter­lie­gen der Verschwie­gen­heits­pflicht nach den berufs­recht­li­chen und kran­ken­an­stal­ten­recht­li­chen Bestimmungen.

Der Pati­ent ermäch­tigt die medalp, Drit­ten sämt­li­che notwen­di­gen medi­zi­ni­schen und admi­nis­tra­ti­ven Auskünfte zu ertei­len, soweit daran ein legi­ti­mes recht­li­ches Inter­esse besteht. Dies gilt jeden­falls für Auskünfte an Versi­che­rungs­trä­ger des Pati­en­ten. öffent­lich-recht­li­che Einrich­tun­gen wie z.B. Patientenanwalt/Ombudspersonen, Verwal­tungs­be­hör­den und Gerichte, sowie die von der Kran­ken­an­stalt oder dem Pati­en­ten allen­falls ange­ru­fene Schieds­stelle oder sons­tige Schlichtungseinrichtung.

Datenschutz

Der Pati­ent stimmt der Verwen­dung seiner perso­nen­be­zo­ge­nen Daten zur Voll­zie­hung der Behand­lungs­ver­träge in analo­ger und digi­ta­ler Form durch die medalp sowie allfäl­li­ger von dazu heran­ge­zo­ge­nen Dienst­leis­tern ausdrück­lich zu. Er ist insbe­son­dere mit der auto­ma­tis­a­ti­ons­un­ter­stütz­ten Verar­bei­tung seiner persön­li­chen Daten und der Daten zum Inhalt und Umfang der medi­zi­ni­schen Leis­tun­gen einver­stan­den und stimmt der Weiter­lei­tung dieser Daten an die für ihn ganz oder teil­weise leis­ten­den Kosten­trä­ger und an weiter­be­han­delnde Ärzte oder medi­zi­ni­sche Einrich­tun­gen ausdrück­lich zu.

Haftung für Wertgegenstände

Dem Pati­en­ten steht zur Verwah­rung von Wert­ge­gen­stän­den ein auf deren eige­nes Risiko und unent­gelt­lich nutz­ba­res, versperr­ba­res Wert­fach zur Verfü­gung. Darüber hinaus besteht die Möglich­keit, Wert­ge­gen­stände bei der Rezep­tion zur Verwah­rung zu depo­nie­ren. Für nicht depo­nierte Wert­ge­gen­stände sowie für sons­tige einge­brachte Sachen des Pati­en­ten über­nimmt medalp keine Haftung.

Anstalts- und Hausordnung

Der Pati­ent ist verpflich­tet, die Anstalts- und Haus­ord­nung, die zur Einsicht in der Kran­ken­an­stalt aufliegt, einzu­hal­ten und diese Verpflich­tung auf Begleit­per­so­nen und Besu­cher zu überbinden.

Bei schwe­ren Verstö­ßen gegen die Bestim­mun­gen der Anstalts- oder Haus­ord­nung ist die Kran­ken­an­stalt berech­tigt, das Vertrags­ver­hält­nis ehest­mög­lich aufzu­lö­sen und bei bestehen­der Anstalts­be­dürf­tig­keit den Pati­en­ten auf dessen Kosten und Gefahr in eine andere Kran­ken­an­stalt zu verbringen.

Ausgang, Revers

Bei statio­nä­rer Behand­lung ist es dem Pati­en­ten nicht gestat­tet, ohne vorhe­rige schrift­li­che Bestä­ti­gung der Kran­ken­an­stalt das Betriebs­ge­lände der Kran­ken­an­stalt zu verlas­sen. Der Pati­ent erkennt an, dass eigen­mäch­ti­ges Verlas­sen des Betriebs­ge­län­des den Mitar­bei­tern der Kran­ken­an­stalt oder der Kran­ken­an­stalt nicht ange­las­tet werden kann.

Eine vorzei­tige Been­di­gung der Behand­lung ist jeder­zeit möglich, wenn der Pati­ent eine schrift­li­che Erklä­rung abgibt, über eige­nen Wunsch und auf eigene Gefahr die Behand­lung zu been­den (Revers). Ihr geht eine Aufklä­rung über mögli­che nach­tei­lige medi­zi­ni­sche Folgen einer vorzei­ti­gen Been­di­gung der Behand­lung voraus. Been­det der Pati­ent die Behand­lung ohne Revers, ist medalp von jegli­chen daraus resul­tie­ren­den Haftungs­fol­gen befreit.

5. Schlussbestimmungen

Erfül­lungs­ort für alle gegen­sei­ti­gen Leis­tun­gen ist der jewei­lige medalp-Standort.

Für sämt­li­che Strei­tig­kei­ten aus den Behand­lungs­ver­trä­gen wird die Zustän­dig­keit des sach­lich zustän­di­gen Gerichts in Inns­bruck vereinbart.

Es gilt öster­rei­chi­sches Recht unter Ausschluss seiner kolli­si­ons­recht­li­chen Verwei­sungs­nor­men und des UN-Kaufrechtes.

Eine Unwirk­sam­keit von Bestim­mun­gen dieser Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen berührt die Geltung aller übri­gen Bestim­mun­gen nicht. Für den Fall der Unwirk­sam­keit einzel­ner Bestim­mun­gen gelten Bestim­mun­gen als verein­bart, die dem Zielen der unwirk­sa­men Bestim­mung so weit wie möglich entsprechen.

Anhang: Begriffe und Definitionen

Ambu­lanz­be­reich Räum­lich­kei­ten der medalp, in welchen die am jewei­li­gen medalp-Stand­ort koope­rie­ren­den Kassen- und Wahl­arz­tor­di­na­tio­nen (gege­be­nen­falls deren Vertre­ter) sowie das ärzt­li­che und pfle­ge­ri­sche Perso­nal, das von der am jewei­li­gen medalp-Stand­ort bestehen­den Kran­ken­an­stalt zur medi­zi­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Unter­stüt­zung der Ordi­na­tio­nen bereit­ge­stellt wird, tätig werden.
Anstalts­ord­nung Behörd­lich bewil­ligte Rechts­grund­lage für den Betreib der Kran­ken­an­stalt. Sie kann im Ambu­lanz­be­reich einge­se­hen werden.
Arzt Inha­ber oder Inha­be­rin einer (Fach)Arztordination, Ange­stell­ter Arzt der am jewei­li­gen medalp-Stand­ort bestehen­den Kran­ken­an­stalt oder Beleg­arzt, der am jewei­li­gen medalp-Stand­ort tätig ist. Bei Anwen­dung der Bezeich­nung „Arzt“ auf eine natür­li­che Person ist das dem Geschlecht der betref­fen­den Person anspre­chende Wort zur Bezeich­nung zu verwenden.
Behand­lungs­ver­trag Vertrag zur Erbrin­gung medi­zi­ni­scher und admi­nis­tra­ti­ver Leis­tun­gen, der

a) mit einem Inha­ber einer am jewei­li­gen medalp-Stand­ort einge­rich­te­ten Fach(Arzt)Ordination über eine ambu­lante Leis­tung geschlos­sen wird (ambu­lan­ter Behandlungsvertrag)

b) mit einem als Beleg­arzt gewähl­ten Fach­arzt über eine opera­tive Behand­lung in der am jewei­li­gen medalp-Stand­ort bestehen­den Kran­ken­an­stalt geschlos­sen wird (statio­nä­rer Behandlungsvertrag)

c) mit dem Rechts­trä­ger der am jewei­li­gen medalp-Stand­ort bestehen­den Kran­ken­an­stalt über alle medi­zi­ni­schen und pfle­ge­ri­schen Leis­tun­gen, die in Ergän­zung der Tätig­keit des Beleg­arz­tes erfor­der­lich sind (Kran­ken­haus­ver­trag)

geschlos­sen wird.

Beleg­arzt Selb­stän­di­ger Fach­arzt für Unfall­chir­ur­gie bzw Ortho­pä­die-Trau­ma­to­lo­gie oder für Anäs­the­sie, welcher berech­tigt ist, in der am jewei­li­gen medalp-Stand­ort bestehen­den Kran­ken­an­stalt Pati­en­ten auf Basis eines statio­nä­ren Behand­lungs­ver­trags zu behan­deln. Als Beleg­arzt kann der für die ambu­lante Behand­lung gewählte Arzt oder ein nur für die Durch­füh­rung der Opera­tion gewähl­ter Arzt tätig werden. Bei Anwen­dung der Bezeich­nung „Beleg­arzt“ auf eine natür­li­che Person ist das dem Geschlecht der betref­fen­den Person anspre­chende Wort zur Bezeich­nung zu verwenden.
Haus­ord­nung Vom Rechts­trä­ger der medalp erlas­sene Rege­lung des Verhal­tens von Pati­en­ten, Besu­chern, Koope­ra­ti­ons­part­nern und Ange­stell­ten der medalp. Sie ist im Ambu­lanz­be­reich ausgehängt.
Konsi­li­ar­arzt Vom behan­deln­den Arzt auf dessen Gefahr und Kosten für eine ergän­zende medi­zi­ni­sche Beur­tei­lung beigezo­ge­ner selb­stän­di­ger (Fach)Arzt. Bei Anwen­dung der Bezeich­nung „Konsi­li­ar­arzt“ auf eine natür­li­che Person ist das dem Geschlecht der betref­fen­den Person anspre­chende Wort zur Bezeich­nung zu verwenden.
Kosten­schät­zung Unver­bind­li­che Infor­ma­tion über die voraus­sicht­li­chen Kosten einer Behand­lung. Die Kosten­schät­zung geht von übli­chen Verläu­fen auf. Die tatsäch­lich anfal­len­den Kosten können je nach Behand­lungs­ver­lauf von der Kosten­schät­zung deut­lich abweichen.
Medalp Gesamt­or­ga­ni­sa­tion zur Erbrin­gung aller durch die medalp Holding, der ihr verbun­de­nen Unter­neh­men und deren Koope­ra­ti­ons­part­nern ange­bo­te­nen Leistungen
Pati­ent Person jedwe­den Geschlechts, die entwe­der in einer Fach­arz­tor­di­na­tion oder in einer am jewei­li­gen medalp-Stand­ort bestehen­den Kran­ken­an­stalt behan­delt wird. Bei Anwen­dung der Bezeich­nung „Pati­ent“ auf eine natür­li­che Person ist das dem Geschlecht der betref­fen­den Person anspre­chende Wort zur Bezeich­nung zu verwenden.
Pati­en­ten­auf­klä­rung Medi­zin­recht­lich erfor­der­li­ches Infor­ma­ti­ons­ge­spräch mit dem Pati­en­ten durch einen Arzt bzw in dessen Auftrag durch einen ande­ren im Ambu­lanz­be­reich oder OP-Bereich täti­gen anwe­sen­den Arzt auf Grund­lage der stan­dar­di­sier­ten Aufklä­rungs­bö­gen, in dessen Konse­quenz der Pati­ent in die Behand­lung oder deren Abbruch einwilligt.
Revers Schrift­li­che Erklä­rung des Pati­en­ten, über eige­nen Wunsch und auf eigene Gefahr die Behand­lung zu been­den. Ihr geht eine Pati­en­ten­auf­klä­rung über mögli­che nach­tei­lige medi­zi­ni­sche Folgen einer vorzei­ti­gen Been­di­gung der Behand­lung voraus.

Stand 06/2026

medizinische Notfälle

+43 5418 511 00

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