Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. MEDALP – Kooperation im Sinne der Patienten
Überblick
Die medalp ist eine Organisation, die durch Kooperation von Krankenanstalten und niedergelassenen (Fach)Ärzten hochqualitative Gesundheitsdienstleistungen an verschiedenen Standorten in Tirol anbietet.
Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen Patientinnen/Patienten und den jeweiligen in der medalp kooperierenden (Fach)Ärzten und Krankenanstaltenträgern.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich in ihrer deutschen Version rechtswirksam. Allfällige Übersetzungen in einer anderen Sprache dienen lediglich der Annehmlichkeit von anderssprachigen Patienten, entfalten jedoch keine Rechtswirkungen.
Vereinbarungen mit dem Patienten, die neben den Behandlungsverträgen bestehen, bedürfen der Schriftform. Auch ein Abgehen von diesem Schriftformgebot bedarf der Schriftform.
2. medalp-Leistungen
Gemeinsame Bestimmungen
Die Leistungen in der medalp werden auf Basis von Behandlungsverträgen erbracht, die der Patient mit der medalp Sportclinic und den jeweils behandelnden Ärzten schließt, welche als Kooperationspartner der medalp Sportclinic zugelassen sind.
Die diagnostischen und therapeutischen Leistungen einschließlich der erforderlichen Aufklärungen des Patienten erfolgen mit der gebotenen Sorgfalt nach den Regeln der medizinischen und pflegerischen Wissenschaft und Erfahrung auf Basis der aktuellen Rechtslage, insbesondere des Ärztegesetzes und des Tiroler Krankenanstaltsgesetzes. Die Administration erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters.
Ambulante Behandlung
Die medizinische Erstversorgung und ‑diagnostik erfolgt in der im Ambulanzbereich am jeweiligen medalp-Standort für den Erstkontakt eingerichteten Ordination auf Basis des mit diesem Arzt geschlossenen Behandlungsvertrags. Der Ordinationsinhaber kann sich durch einen anderen qualifizierten Arzt vertreten lassen.
Sofern erforderlich, empfiehlt dieser Arzt, einen Facharzt im Ambulanzbereich zu wählen, welcher ebenfalls auf Basis eines Behandlungsvertrags tätig wird.
Informationen über die Ordinationsinhaber, sowie zum Vorliegen eines Kassenvertrags und der damit verbundenen Inanspruchnahme bestimmter ärztlicher Leistungen mittels EHIC/e‑card sind der Beschilderung am jeweiligen medalp-Standort zu entnehmen.
Stationäre Behandlung
Sollte sich im Zuge der ambulanten Behandlung die medizinische Indikation für eine stationäre Behandlung ergeben, besteht die Möglichkeit, eine Behandlung im Zusammenwirken der am Standort bestehenden Krankenanstalt und einem vom Patienten gewählten Belegarzt durchführen zu lassen.
Die Behandlung erfolgt auf Basis von Behandlungsverträgen, die jeweils mit Belegärzten und mit dem Rechtsträger der am Standort bestehenden Krankenanstalt geschlossen werden. Benennt der Patient selbst keine Belegärzte, schlägt die Krankenanstalt unverbindlich Ärzte vor, welche die weitere Behandlung übernehmen. Akzeptiert der Patient die Behandlung durch die vorgeschlagenen Ärzte, schließt er mit diesen konkludent Behandlungsverträge über die diagnostischen und therapeutischen Leistungen aus dem jeweiligen Fach.
Der Rechtsträger der am jeweiligen medalp-Standort bestehenden Krankenanstalt haftet für die administrativen, medizinischen und pflegerischen Leistungen auf Basis des mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrages. Für die die diagnostischen und therapeutischen Leistungen und Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen des vom Patienten gewählten Belegarztes sowie von allenfalls von diesem beigezogenen Konsiliarärzten übernimmt der Rechtsträger der am jeweiligen medalp-Standort bestehenden Krankenanstalt keine Haftung.
3. Abgeltung
Arzthonorare und sonstige Entgelte
Für die Erbringung ambulanter und stationärer Leistungen werden Entgelte verrechnet, die dem Patienten auf dessen Anfrage bekannt gegeben werden. Insbesondere wenn keine Versicherungsdeckung besteht, wird dem Patienten eine Kostenschätzung übergeben. Alle Entgelte verstehen sich einschließlich aller gesetzlichen Steuern und Abgaben.
Entgelte für Zusatzleistungen der am jeweiligen medalp-Standort bestehenden Krankenanstalt wie insbesondere Extra-Speisen und ‑Getränke sowie besondere Dienstleistungen (zB Sekretariatsdienste, Ausdrucke, Kopien, udgl.) wird die Krankenanstalt dem Patienten nach tatsächlichem Aufwand getrennt in Rechnung stellen.
Der Rechtsträger der Krankenanstalt verrechnet seine Leistungen in seinem eigenen Namen. Die Honorare von Ärzten für die ambulante Behandlung sowie die Tätigkeit als Belegarzt werden vom Rechtsträger der Krankenanstalt in deren Namen in Rechnung gestellt.
Kostentragung
Anlässlich der Aufnahme kann vom Rechtsträger der am jeweiligen medalp-Standort bestehenden Krankenanstalt ein angemessener Akontobetrag für die voraussichtlichen Behandlungskosten gemäß Kostenvoranschlag verlangt werden. Sofern der Patient nicht unabweisbar ist, ist die Krankenanstalt berechtigt, den Patienten abzuweisen, wenn die verlangte Anzahlung nicht vollständig geleistet wird.
Der Patient ist verpflichtet, aufgezehrte Akontozahlungen nach Mitteilung durch die Krankenanstalt unverzüglich in der geforderten Höhe aufzustocken.
Sofern der Patient keine Erklärung einer Versicherung zur Übernahme der Kosten der Behandlung vorlegt, ermächtigt er den Rechtsträger der Krankenanstalt, die Erklärung zur Übernahme der Kosten in seinem Namen beim Versicherungsunternehmen anzufordern.
Zahlungsbedingungen
Der Patient ist ungeachtet allfälliger Deckung der Entgelte durch Versicherungen zur Zahlung der Entgelte verpflichtet. Sofern eine Möglichkeit zur Direktverrechnung von Entgelten gegenüber Versicherungsträgern besteht, wird die medalp diese wahrnehmen. Auch in diesem Fall bleibt der Patient zur Zahlung der Entgelte verpflichtet, sollte durch die Versicherung eine Zahlung verweigern.
Alle Entgelte werden mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen können ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. zuzüglich Mahnspesen und Inkassogebühren verrechnet werden.
Eine Kostenschätzung geht hinsichtlich der Verweildauer und der geplanten medizinischen Heilbehandlung von einem durchschnittlichen Heilungs- und Behandlungsverlauf aus, dient lediglich der Orientierung des Patienten und ist unverbindlich. Je nach tatsächlichem Heil- und Behandlungsverlauf, insbesondere bei Komplikationen, können die in der Kostenschätzung veranschlagten Kosten auch erheblich überschritten werden.
4. Sonstige Vereinbarungen
Verschwiegenheitsverpflichtung
Sämtliche mit der Behandlung befassten Personen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach den berufsrechtlichen und krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen.
Der Patient ermächtigt die medalp, Dritten sämtliche notwendigen medizinischen und administrativen Auskünfte zu erteilen, soweit daran ein legitimes rechtliches Interesse besteht. Dies gilt jedenfalls für Auskünfte an Versicherungsträger des Patienten. öffentlich-rechtliche Einrichtungen wie z.B. Patientenanwalt/Ombudspersonen, Verwaltungsbehörden und Gerichte, sowie die von der Krankenanstalt oder dem Patienten allenfalls angerufene Schiedsstelle oder sonstige Schlichtungseinrichtung.
Datenschutz
Der Patient stimmt der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zur Vollziehung der Behandlungsverträge in analoger und digitaler Form durch die medalp sowie allfälliger von dazu herangezogenen Dienstleistern ausdrücklich zu. Er ist insbesondere mit der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner persönlichen Daten und der Daten zum Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen einverstanden und stimmt der Weiterleitung dieser Daten an die für ihn ganz oder teilweise leistenden Kostenträger und an weiterbehandelnde Ärzte oder medizinische Einrichtungen ausdrücklich zu.
Haftung für Wertgegenstände
Dem Patienten steht zur Verwahrung von Wertgegenständen ein auf deren eigenes Risiko und unentgeltlich nutzbares, versperrbares Wertfach zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Wertgegenstände bei der Rezeption zur Verwahrung zu deponieren. Für nicht deponierte Wertgegenstände sowie für sonstige eingebrachte Sachen des Patienten übernimmt medalp keine Haftung.
Anstalts- und Hausordnung
Der Patient ist verpflichtet, die Anstalts- und Hausordnung, die zur Einsicht in der Krankenanstalt aufliegt, einzuhalten und diese Verpflichtung auf Begleitpersonen und Besucher zu überbinden.
Bei schweren Verstößen gegen die Bestimmungen der Anstalts- oder Hausordnung ist die Krankenanstalt berechtigt, das Vertragsverhältnis ehestmöglich aufzulösen und bei bestehender Anstaltsbedürftigkeit den Patienten auf dessen Kosten und Gefahr in eine andere Krankenanstalt zu verbringen.
Ausgang, Revers
Bei stationärer Behandlung ist es dem Patienten nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Bestätigung der Krankenanstalt das Betriebsgelände der Krankenanstalt zu verlassen. Der Patient erkennt an, dass eigenmächtiges Verlassen des Betriebsgeländes den Mitarbeitern der Krankenanstalt oder der Krankenanstalt nicht angelastet werden kann.
Eine vorzeitige Beendigung der Behandlung ist jederzeit möglich, wenn der Patient eine schriftliche Erklärung abgibt, über eigenen Wunsch und auf eigene Gefahr die Behandlung zu beenden (Revers). Ihr geht eine Aufklärung über mögliche nachteilige medizinische Folgen einer vorzeitigen Beendigung der Behandlung voraus. Beendet der Patient die Behandlung ohne Revers, ist medalp von jeglichen daraus resultierenden Haftungsfolgen befreit.
5. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen ist der jeweilige medalp-Standort.
Für sämtliche Streitigkeiten aus den Behandlungsverträgen wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Innsbruck vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.
Eine Unwirksamkeit von Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung aller übrigen Bestimmungen nicht. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gelten Bestimmungen als vereinbart, die dem Zielen der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entsprechen.
Anhang: Begriffe und Definitionen
| Ambulanzbereich | Räumlichkeiten der medalp, in welchen die am jeweiligen medalp-Standort kooperierenden Kassen- und Wahlarztordinationen (gegebenenfalls deren Vertreter) sowie das ärztliche und pflegerische Personal, das von der am jeweiligen medalp-Standort bestehenden Krankenanstalt zur medizinischen und organisatorischen Unterstützung der Ordinationen bereitgestellt wird, tätig werden. |
| Anstaltsordnung | Behördlich bewilligte Rechtsgrundlage für den Betreib der Krankenanstalt. Sie kann im Ambulanzbereich eingesehen werden. |
| Arzt | Inhaber oder Inhaberin einer (Fach)Arztordination, Angestellter Arzt der am jeweiligen medalp-Standort bestehenden Krankenanstalt oder Belegarzt, der am jeweiligen medalp-Standort tätig ist. Bei Anwendung der Bezeichnung „Arzt“ auf eine natürliche Person ist das dem Geschlecht der betreffenden Person ansprechende Wort zur Bezeichnung zu verwenden. |
| Behandlungsvertrag | Vertrag zur Erbringung medizinischer und administrativer Leistungen, der
a) mit einem Inhaber einer am jeweiligen medalp-Standort eingerichteten Fach(Arzt)Ordination über eine ambulante Leistung geschlossen wird (ambulanter Behandlungsvertrag) b) mit einem als Belegarzt gewählten Facharzt über eine operative Behandlung in der am jeweiligen medalp-Standort bestehenden Krankenanstalt geschlossen wird (stationärer Behandlungsvertrag) c) mit dem Rechtsträger der am jeweiligen medalp-Standort bestehenden Krankenanstalt über alle medizinischen und pflegerischen Leistungen, die in Ergänzung der Tätigkeit des Belegarztes erforderlich sind (Krankenhausvertrag) geschlossen wird. |
| Belegarzt | Selbständiger Facharzt für Unfallchirurgie bzw Orthopädie-Traumatologie oder für Anästhesie, welcher berechtigt ist, in der am jeweiligen medalp-Standort bestehenden Krankenanstalt Patienten auf Basis eines stationären Behandlungsvertrags zu behandeln. Als Belegarzt kann der für die ambulante Behandlung gewählte Arzt oder ein nur für die Durchführung der Operation gewählter Arzt tätig werden. Bei Anwendung der Bezeichnung „Belegarzt“ auf eine natürliche Person ist das dem Geschlecht der betreffenden Person ansprechende Wort zur Bezeichnung zu verwenden. |
| Hausordnung | Vom Rechtsträger der medalp erlassene Regelung des Verhaltens von Patienten, Besuchern, Kooperationspartnern und Angestellten der medalp. Sie ist im Ambulanzbereich ausgehängt. |
| Konsiliararzt | Vom behandelnden Arzt auf dessen Gefahr und Kosten für eine ergänzende medizinische Beurteilung beigezogener selbständiger (Fach)Arzt. Bei Anwendung der Bezeichnung „Konsiliararzt“ auf eine natürliche Person ist das dem Geschlecht der betreffenden Person ansprechende Wort zur Bezeichnung zu verwenden. |
| Kostenschätzung | Unverbindliche Information über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung. Die Kostenschätzung geht von üblichen Verläufen auf. Die tatsächlich anfallenden Kosten können je nach Behandlungsverlauf von der Kostenschätzung deutlich abweichen. |
| Medalp | Gesamtorganisation zur Erbringung aller durch die medalp Holding, der ihr verbundenen Unternehmen und deren Kooperationspartnern angebotenen Leistungen |
| Patient | Person jedweden Geschlechts, die entweder in einer Facharztordination oder in einer am jeweiligen medalp-Standort bestehenden Krankenanstalt behandelt wird. Bei Anwendung der Bezeichnung „Patient“ auf eine natürliche Person ist das dem Geschlecht der betreffenden Person ansprechende Wort zur Bezeichnung zu verwenden. |
| Patientenaufklärung | Medizinrechtlich erforderliches Informationsgespräch mit dem Patienten durch einen Arzt bzw in dessen Auftrag durch einen anderen im Ambulanzbereich oder OP-Bereich tätigen anwesenden Arzt auf Grundlage der standardisierten Aufklärungsbögen, in dessen Konsequenz der Patient in die Behandlung oder deren Abbruch einwilligt. |
| Revers | Schriftliche Erklärung des Patienten, über eigenen Wunsch und auf eigene Gefahr die Behandlung zu beenden. Ihr geht eine Patientenaufklärung über mögliche nachteilige medizinische Folgen einer vorzeitigen Beendigung der Behandlung voraus. |
Stand 06/2026